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Ersterteilung der Fahrerlaubnis

EINLEITUNG

Wer ein Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland führen will, braucht eine Erlaubnis. Als Nachweis für den Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklassen dient der Führerschein, in den diese Klassen eingetragen werden.

Informationen zu den Führerscheinklassen bieten das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und der Fahrlehrerverband.

ZUSTAENDIG

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

VORAUSSETZUNG

Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

  • seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat,
  • das erforderliche Mindestalter erreicht hat (25 Jahre für den direkten Zugang zur Klasse A, 21 Jahre für die Klassen D, D1, DE oder D1E, 18 Jahre für die Klasse A bei Zugang in Stufen und für die Klassen B, BE, C, C1, CE oder C1E sowie 16 Jahre für die Klassen A1, L, M, S und T),
  • zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
  • zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
  • die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
  • die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder Erste Hilfe leisten kann und
  • keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.

ABLAUF

Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis bei der zuständigen Stelle schriftlich stellen. Für die Klassen A, A1, B, BE, L, M, S und T erhalten Sie eine unbefristete Fahrerlaubnis.

Die Fahrerlaubnis für die Fahrer von Lastkraftwagen der Klassen C1, C1E wird erstmalig bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt, nach Vollendung des 45. Lebensjahres jeweils für fünf Jahre.

Die Fahrerlaubnisklassen C, CE, D, D1, DE und D1E werden für fünf Jahre erteilt. Die Klassen D, D1, DE und D1E können Sie nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus verlängern lassen, wenn Sie zusätzlich nachweisen können, dass Sie die "besonderen Anforderungen" (z.B. Konzentrationsfähigkeit, Orientierungsleistung oder Belastbarkeit) erfüllen. Der Nachweis erfolgt über ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder über ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.

UNTERLAGEN

bei den Führerscheinklassen A, A1, B, BE, M, S, L und T:

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • ein Lichtbild
  • Sehtestbescheinigung (nicht älter als zwei Jahre)
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

bei den Führerscheinklassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E: zusätzlich

  • Gutachten über das Sehvermögen (nicht älter als zwei Jahre)
  • ärztliches Gutachten über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als ein Jahr)
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe

Die Nachweise über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie über die Ausbildung in Erster Hilfe sind unbegrenzt gültig.

KOSTEN

  • bei Erteilung einer Fahrerlaubnis auf Probe: 43,40 Euro
  • bei Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Festsetzung einer Probezeit (Klassen L, M, S, T): 42,60 Euro

SONSTIGES

Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert im Regelfall zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an.

Das Land Baden-Württemberg nimmt seit dem 1. Januar 2004 an dem Modellversuch "2. Phase der Fahrausbildung" teil. In diesem Rahmen können Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe freiwillige Fortbildungsseminare absolvieren. Diese Seminare bestehen aus theoretischem Unterricht, einer Übungs- und Beobachtungsfahrt sowie praktischen Sicherheitsübungen. Nach Durchlaufen des Seminars wird die Probezeit um bis zu ein Jahr verkürzt. Eine Landesregelung zum Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17" tritt in Baden-Württemberg voraussichtlich am 1. Januar 2008 in Kraft. Weitere Informationen zu diesem Modellversuch erteilen die Fahrerlaubnisbehörden und Fahrschulen.

Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist.

Sollten Sie Ihren Führerschein im Ausland gemacht haben und ihn nun in der Bundesrepublik Deutschland umtauschen, ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe werden auch auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angewendet, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen.

Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111 a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

RECHTSGRUNDLAGE